Carrera Digital 132 Power Play
Ursprünglicher Preis war: €289,95€72,49Aktueller Preis ist: €72,49.
Carrera Digital 132 Power Play
Power Play
- Carrera DIGITAL 132
- Spannende Gran Turismo Rennen
- Maßstab 1:32
- Ab 8 Jahren
- Digitale Rennbahn garantiert Rennspaß für bis zu 6 Fahrer gleichzeitig
- Extra breite Schienen im Maßstab 1:24
- Originalgetreue Fahrzeuge im Maßstab 1:32 mit Frontlicht und Rück-/Bremslicht
- Ghost- und Safetycar-Funktion
- Auf Knopfdruck Fullspeed, Spurwechseln und Überholen
- Individuelle Einstellungen von Geschwindigkeit und Bremswirkung für jedes einzelne Fahrzeug;
Inhalt des Komplettsets Carrera Digital 132 Power Play:
- BMW M4 GT3 „BMW M Motorsport, No.1“ Art. Nr.20031010
- Ford GT Race Car Nr.67 Art. Nr. 20031023
- Standardgeraden (13)
- Gerade 1/3
- Kurven 1/60° (5)
- Kurven 2/30° (10)
- Control Unit
- Doppelweiche
- App-Connect
- Receiver
- Wireless+ Handregler mit Li-Ion Akkus (2)
- Doppelladeschale
- Transformator
- Leitplanken
- Ersatzschleifer
- Randstreifenabschlussstücke
- Bahnstückverriegelungen
- Bedienungsanleitung
Das Komplettset Carrera Digital 132 Power Play hat folgende/nAufbaumaße:375 x 205cmStreckenlänge:ca. 9,70m
Maßstab Schienen:1:24Maßstab Fahrzeuge:1:32
Informationspflicht gemäß Batterieverordnung (BattV):Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber, der Verkaufsstelle oder an den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich zurückzugeben. Abweichend können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach dem § 4 Abs. 2 oder mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden gleichbedeutenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.
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